Allgemeine Geschäftsbedinungen
Firma Weirauch Transporte
Dammweg 25, 01640 Coswig
1. Allgemeines Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Firma Weirauch Transporte (AN) durch Abnahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen. Ein Vertrag kommt durch Bestellung des AG und Auftragsbestätigung des AN zustande. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Entgegenstehende Bedingungen der AG werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen. Abweichende mündliche Vereinbarungen mit den Mitarbeitern des AN sind nicht wirksam. Die AGB der Firma Weirauch Transporte können im Büro eingesehen werden oder werden bei Aufforderung zugesandt. Mit Auftragserteilung erkennt der AG stillschweigend die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an.
2. Baustellen/ Gehwege/ Zufahrten/ Standorte sind vom AG so herzurichten (befestigt, abgesperrt, gesichert), dass die entsprechenden Fahrzeuge ohne Schäden anzurichten ihre Leistung erbringen können. Der AG muss alle erforderlichen Maßangaben einholen und sich von der Durchführbarkeit des Auftrages überzeugen. Ebenfalls muss der AG die Reaktion der beladenen Fahrzeuge berücksichtigen (aufschaukeln, Beschädigungen des Untergrundes aufgrund der Gewichte u.ä.). Die Haftung für Schäden, welche durch Befahren der Grundstücke an Rechtsgütern der AG entstehen (z.B. Beschädigung von Schächten, Gräben, Leitungen, Pflanzen, Häusern, Lampen, Gehwegen etc.) ist ganz ausgeschlossen. Der AG haftet ebenfalls für alle Schäden und entstehenden Kosten am Fahrzeug bzw. Container, welche durch ungeeignete Zufahrten entstehen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens des Körpers der Gesundheit gehaftet wird. Sollte der AG nicht vor Ort sein, muss er kenntlich machen, wo der Container abgestellt bzw. das Material abgekippt werden soll. Sollte nicht eindeutig erkennbar sein, dass ein Abstellen des Behälters nicht möglich ist, ist das Personal des AN nicht verpflichtet, den angewiesenen Platz auf Tauglichkeit zu prüfen.
3. Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten in dem vereinbarten Zeitraum gehen immer zu Lasten des AG und werden diesem in Rechnung gestellt. Der AG garantiert zu den vereinbarten Zeiten die freie Zugänglichkeit zu den Containern und hat dafür zu sorgen, dass eine Person vor Ort ist, welche befugt ist, Anweisungen zu erteilen bzw. die notwendigen Papiere zu quittieren.
4. Termine und Haftung Termine sind nur nach schriftlicher Bestätigung beider Parteien verbindlich. Schriftlich sowie mündlich vereinbarte Termine werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten umgesetzt. Werden die bestätigten Zeiten nicht eingehalten, ist dies als unwesentlich anzusehen und berechtigt nicht zur Schadensersatzleistung bzw. zur Minderung der Forderung.
5. Polizeiliche Genehmigungen Erforderlich behördliche Genehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen muss der AG selbst bei den Behörden beantragen und bezahlen.
6. Sicherheitsmaßnahmen Mit der Stellung der Container geht die Verkehrssicherungspflicht auf den AG über. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen z.B. Beleuchtung, Verkehrszeichen und Absperrungen hat der AG selbst durchzuführen. Für unterlassene Sicherheitsmaßnahmen, fehlende Genehmigungen oder Schadensersatzansprüche Dritter haftet ausschließlich der AG.
7. Begleitpapiere Die notwendigen Begleitpapiere des AN sind Rechnungsgrundlage. Sofern die Beladestelle (Punkt 3) besetzt ist, hat der AG bzw. dessen bevollmächtigte Person die Daten zu prüfen und zu unterschreiben. Der AN bzw. dessen Mitarbeiter beurteilen die Ladung aufgrund der Sichtkontrolle. Die endgültige Abfallart wird beim Kippen bestimmt, ggf. geändert und danach berechnet. Der AN ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Unterzeichner des Leistungsnachweises vom AG ermächtigt ist, die Papiere zu unterschreiben. Die Unterschrift gilt in jedem Fall als verbindlich.
8. Schadensersatz, Haftung a) Der AN haftet in Fällen des Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit des AN, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des AG, z.B. Schäden an anderen Sachen, wird jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 des Absatzes 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. b) Die Regelungen des Absatzes 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Haftung für Verzug ist in Ziffer 4 dargelegt. c) Schäden sind unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen, im Büro des AN zu melden. d) Verweigert der Fahrer des AN die Zufahrt aus Sicherheitsgründen (siehe Punkt 2) muss dies akzeptiert werden. In diesen Fällen ist dann zwischen AG und AN ein neuer Termin zu vereinbaren, zu dem die ungehinderte Zufahrt gewährleistet ist. e) Schadenshaftung siehe auch Punkt 2. f) Bei einem entstandenen Schaden werden keine Ersatzansprüche gem. § 86 VVG anerkannt bzw. vom AG bei Auftragserteilung ausgeschlossen.
9. Container und Beladung Der bereitgestellte Container darf maximal bis zur Oberkante mit der vom AG angegebenen Abfallart (sortenrein) gefüllt sein. Sollte der Container überladen sein, muss der Fahrer des AN beurteilen, ob ein Transport möglich ist und sich ggf. mit dem AN in Verbindung setzen. Falls die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, muss der AG diese herstellen. Nach der Bereitstellung des Containers darf dieser nicht ohne Rücksprache mit dem AN verschoben oder bewegt werden. Entstehende Aufwendungen durch Verrücken, Überladung oder ungleichmäßige Beladung gehen immer zu Lasten des AG. Falls bei der Entsorgung eine Abweichung von der auf den Begleitpapieren genannte Abfallart festgestellt wird, gehen die entstandenen Mehrkosten zu Lasten des AG. Wirtschaftsgüter gehen nach Beladung in den Container in das Eigentum des AN über. Übernommene Abfälle bzw. Sonderabfälle bleiben bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung Eigentum des AG.
10. Schäden am Container, Mietdauer Die zur Verfügung gestellten Mietcontainer bleiben Eigentum des AN. In der Zeit der Bestellung bis zur Abholung des Containers haftet ausschließlich der AG für Schäden am Container bzw. dessen Abhandenkommen. Die kostenlose Mietdauer beträgt auf jeden Fall 14 Tage. Eine längere kostenfreie Standzeit des Containers muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Nach Ablauf der 14 Tage ist der AN berechtigt Standgeld zu berechnen. Falls keine längere Standzeit als 14 Tage abgesprochen wurde, ist der AN berechtigt, bei Bedarf den Container nach Ablauf der Frist abzuholen und zu berechnen.
11. Sonderabfälle Gesundheitsgefährdende, krankheitserregende, explosive, giftige Stoffe, Farben, Öle, kontaminierter Schutt etc. sind erst nach vorheriger Absprache mit dem AN in den Container zu füllen. Falls Schadstoffe in andere ungefährliche Abfälle gemischt werden, muss der AG das Aussortieren, Beseitigen der Schadstoffe oder sonstige entstehende Kosten tragen. Falls vorstehende Ladevorschriften nicht eingehalten werden, haftet für entstehende Schäden ausschließlich der AG. Beim Überschreiten von Grenzwerten hat der AG zzgl. zu den Entsorgungskosten die entsprechenden Analysekosten zu tragen.
12. Materiallieferung Bei Materiallieferungen bleibt der Liefergegenstand Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN – nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung- zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt. Sollten Beanstandungen bei Materiallieferungen auftreten muss dies unverzüglich, d.h. am Liefertag, dem AN mitgeteilt werden. Der AN oder dessen Mitarbeiter werden sich dann vor Ort von den Mängeln überzeugen. Der AN wird zunächst versuchen die Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Schlägt dies fehl, so steht dem AG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Minderung der Rechnung ist nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch den AN möglich. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Garantieleistungen für das Material werden vom AN nicht gegeben. Jegliche Erklärungen des AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie.
13. KFZ Nutzung Grundsätzlich werden bei Aufträgen die Fahrzeuge des AN eingesetzt. Bei der Benutzung kundeneigener KFZ haften dessen Versicherungen bei evtl. entstandenen Schäden. Der AG hat hierbei für passende Ladungs- und Transportsicherungsmittel zu sorgen. Ersatzansprüche nach § 86 VVG sind hierbei durch den AG und dessen Versicherungen ausgeschlossen.
14. Preise und Zahlungsbedingungen Die vom AN genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Zahlung von Vergütungen für die Übernahme von Wirtschaftsgütern oder Rohstoffen kann die Zahlung der Mehrwertsteuer nur gegen Vorlage einer entsprechenden Mehrwertsteuerbescheinigung erfolgen. Unsere Angebote und Preisangaben sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, maximal 30 Tage nach Abgabe verbindlich. Falls sich nach Angebotsabgabe die Preise für die Entsorgung oder die Material- bzw. Rohstoffpreise ändern, werden die neuen Preise Grundlage der Abrechnung. Der Abrechnung liegt immer die Abfallart nach Leerung des Containers zugrunde (siehe Punkt 9). Die Vergütung ist im vollen Umfang mit Zugang der Rechnung fällig. Ein Skontoabzug muss schriftlich vereinbart sein. Der AG kommt ohne weitere Erklärungen des AN 14 Tage nach dem Fälligkeitstag der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang vorzubringen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des AG können mit Forderungen des AN aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden. Die geltend zu machenden Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB sowie gegenüber Nichtverbrauchern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. Der AN behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens unter entsprechender Nachweisführung vor.
15. Sonstiges, Gerichtsstand Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlich der Gerichtsstand Meißen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.